Kann man die AfD verbieten? Ja, sagt die Gesellschaft für Freiheitsrechte
In unserer Demokratie entscheidet weder der Bundespräsident noch eine Mehrheit im Bundestag oder Bundesrat darüber, ob eine Partei verfassungswidrig ist – und auch keine Nichtregierungsorganisation. Darüber entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Bevor das Gericht jedoch eine solche Entscheidung treffen kann, braucht es eine belastbare Tatsachengrundlage. Genau an diesem Punkt setzt ein Projekt an, das in seiner Form außergewöhnlich ist.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat gemeinsam mit einem interdisziplinären Team ein rund 1.500 Seiten umfassendes Gutachten zur AfD vorgelegt. Dreizehn Monate lang wurden Parteiprogramme, parlamentarische Initiativen, Pressemitteilungen sowie Millionen öffentlich zugänglicher Äußerungen ausgewertet – nach den Maßstäben, die nach Auffassung der Autorinnen und Autoren auch das Bundesverfassungsgericht in einem Parteiverbotsverfahren anlegen würde.
Zusätzlich wurde das wissenschaftliche Vorgehen von den Staatsrechtsprofessoren Sophie Schönberger und Christoph Möllers auf Ergebnisoffenheit und Plausibilität überprüft.
Unabhängig davon, wie man zu einem möglichen Parteiverbot der AfD steht, wirft dieses Projekt grundsätzliche Fragen auf: Wie untersucht man wissenschaftlich, ob eine politische Partei gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung arbeitet? Warum genügt es nicht, möglichst drastische Zitate zu sammeln? Und worin unterscheidet sich eine politische Bewertung von einer verfassungsrechtlichen Prüfung?
Darüber sprach ich in der Sendung vom 5. Juli 2026 meines Podcasts KUNST DER FREIHEIT mit Valentina Chiofalo. Sie ist Juristin bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. und Mitautorin des Gutachtens.
Benjamin-Immanuel Hoff: Bevor wir über die Ergebnisse sprechen, würde ich gern an den Anfang des Projekts zurückgehen. Gab es einen konkreten Auslöser? Oder entstand das Vorhaben eher aus der Beobachtung, dass in der öffentlichen Debatte zwar ständig über ein mögliches Parteiverbot gesprochen wurde, aber kaum jemand den juristischen Prüfungsmaßstab tatsächlich systematisch angewendet hatte?
Valentina Chiofalo: Für uns bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte stand zunächst eine Erkenntnislücke im Mittelpunkt. In der politischen Debatte wurde immer wieder argumentiert, über ein Verbotsverfahren brauche man eigentlich gar nicht ernsthaft nachzudenken, weil die Erfolgsaussichten juristisch ohnehin unklar oder sogar gering seien. Häufig wurde ergänzt, eine Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht würde die AfD am Ende nur stärken. Dieses juristische Argument spielte in politischen Diskussionen eine große Rolle. Deshalb wollten wir genau diese Behauptung überprüfen – nicht politisch, sondern juristisch. Die zentrale Frage lautete: Hätte ein Verbotsverfahren nach den Maßstäben des Grundgesetzes Aussicht auf Erfolg? Nach dreizehn Monaten intensiver Arbeit sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass die AfD verfassungswidrig ist und ein zulässiger Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht nach unserer Auffassung wahrscheinlich erfolgreich wäre.
BIH: Eine Organisation wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte trifft die Entscheidung für ein solches Projekt sicherlich nicht leichtfertig. NGOs führen Kampagnen, veröffentlichen Studien oder unterstützen strategische Gerichtsverfahren. Über mehr als ein Jahr hinweg den Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts wissenschaftlich nachzubilden, ist jedoch etwas anderes. Das bedeutet einen enormen personellen, finanziellen und organisatorischen Aufwand – und zugleich ein erhebliches Risiko. Welche Abwägungen standen am Anfang? Gab es auch Stimmen, die sagten: Das Projekt ist zu groß oder überschreitet den eigentlichen Auftrag der GFF?
VChiofalo: Uns war von Beginn an bewusst, dass dieses Projekt für die GFF ein Ausnahmezustand werden würde. Gleichzeitig hatten wir großes Vertrauen in unsere Organisation und insbesondere in die Projektleitung durch Vian Moini. Es bestand die Überzeugung, dass wir ein solches Vorhaben fachlich bewältigen können – vorausgesetzt, die notwendigen Ressourcen stehen zur Verfügung. Dazu gehörte nicht nur die Finanzierung. Wir brauchten auch ein starkes Team, das bereit war, diese außergewöhnliche Belastung mitzutragen.
Das Projekt band wesentlich mehr personelle Kapazitäten, als wir anfangs erwartet hatten. Dadurch veränderte sich auch der Arbeitsalltag innerhalb der gesamten Organisation. Viele Kolleginnen und Kollegen mussten diese zusätzliche Belastung mittragen. Entscheidend blieb jedoch immer dieselbe Frage: Ist die AfD tatsächlich eine so große Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie häufig behauptet wird? Oder lässt sich das am Maßstab des Artikels 21 Absatz 2 Grundgesetz gerade nicht belegen? Wenn die AfD tatsächlich eine solche Gefahr darstellt, dann sollte die Zivilgesellschaft darüber gesicherte Erkenntnisse besitzen. Da wir kein vergleichbares Projekt erkennen konnten, das diese Frage in derselben wissenschaftlichen Tiefe untersuchte, haben wir beschlossen, diese Aufgabe selbst zu übernehmen.
Das Ergebnis unserer Arbeit hat unsere ursprüngliche Einschätzung bestätigt. Wir sehen in der AfD eine erhebliche Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Deshalb hat sich der Aufwand aus unserer Sicht gelohnt. Natürlich gehörten dazu auch Überlegungen zum persönlichen Schutz aller Beteiligten. Sicherheitsfragen hatten von Anfang an hohe Priorität.
BIH: Nichtregierungsorganisationen stehen gegenwärtig – gerade von rechts – erheblich unter Druck. Sie haben das Projekt selbst als Ausnahmezustand beschrieben. Das Gutachten ist inzwischen veröffentlicht. Hat sich dieser Ausnahmezustand seitdem verändert?
VChiofalo: Ja, allerdings in anderer Form. Während der Arbeitsphase bestand der Alltag vor allem aus intensiver Textarbeit, der Auswertung von Belegen und der gemeinsamen Arbeit im Team. Das war anstrengend, aber sehr konkret. Seit der Veröffentlichung hat sich der Charakter des Projekts verändert. Nun geht es darum, Anfragen zu koordinieren, Gespräche zu führen und zugleich aufmerksam zu beobachten, welche Reaktionen das Gutachten auslöst. Dazu gehören selbstverständlich auch Sicherheitsfragen.
Wir haben uns bereits vor der Veröffentlichung intensiv darauf vorbereitet, Risiken analysiert und beispielsweise geprüft, welche persönlichen Informationen öffentlich zugänglich sind und welche besser geschützt werden sollten. Inzwischen versuche ich vor allem, Ruhe zu bewahren. Ich persönlich lese bewusst nicht alles, was in sozialen Netzwerken – insbesondere auf X – über das Gutachten geschrieben wird. Diese Aufgabe übernehmen andere Kolleginnen und Kollegen, die uns informieren würden, falls tatsächlich problematische Entwicklungen auftreten sollten. Bislang ist das glücklicherweise nicht der Fall. Der Stress ist heute also ein anderer als während der eigentlichen Arbeit. Damals war er sehr konkret und konzentriert. Heute ist er diffuser – aber nicht unbedingt geringer.
BIH: Ich wünsche Ihnen sehr, dass es bei diesem eher organisatorischen Stress bleibt. Sie betonen im Gutachten ausdrücklich, dass es ergebnisoffen entstanden ist. Das klingt zunächst selbstverständlich. Bei einem politisch so aufgeladenen Thema ist es das allerdings keineswegs. Wie gelingt es organisatorisch und wissenschaftlich, mit einer eigenen demokratischen oder liberalen Grundhaltung zu arbeiten, ohne dass daraus bereits das Ergebnis folgt? Mit anderen Worten: Wie verhindert man, dass die politische Erwartung einer Verfassungswidrigkeit die juristische Prüfung bestimmt?
VChiofalo: Diese Frage spielte bereits bei den Bewerbungsgesprächen eine wichtige Rolle. Alle, die an dem Projekt mitarbeiten wollten, wurden gefragt, wie sie Ergebnisoffenheit verstehen und wie sie damit umgehen würden, wenn sich am Ende herausstellen sollte, dass die AfD gerade nicht verfassungswidrig ist. Allein diese Diskussion hat bereits zu Beginn deutlich gemacht, worauf es uns ankam. Auch innerhalb des Teams haben wir anschließend organisatorische Regeln entwickelt.
Eine davon war besonders wichtig: Immer dann, wenn wir uns in einer tatsächlichen oder rechtlichen Frage nicht einigen konnten, entschieden wir im Zweifel zugunsten der AfD. Ein Beispiel macht das vielleicht anschaulich. Die AfD erklärt an zahlreichen Stellen, es gebe nur zwei Geschlechter. Innerhalb des Teams wurde diskutiert, ob sich daraus zwingend ableiten lasse, dass die Partei die dritte Geschlechtsoption wieder abschaffen wolle. Ein Teil des Teams hielt diese Schlussfolgerung für naheliegend.
Andere meinten, diese Folgerung sei juristisch nicht eindeutig belegbar. Da wir uns an unsere eigene Zweifelsregel gebunden hatten, entschieden wir uns gegen diese Schlussfolgerung. Wir haben deshalb an dieser Stelle ausdrücklich festgestellt, dass sich eine entsprechende rechtliche Zielsetzung nicht sicher nachweisen lässt. Gerade solche Entscheidungen zeigen, dass unser Maßstab tatsächlich lautete: Im Zweifel nicht gegen die AfD argumentieren, sondern nur dort, wo sich eine Aussage juristisch belastbar belegen ließ.
Methodik: Im Zweifel für die AfD
BIH: Sie haben die Methodik gerade schon angesprochen. Ich finde sie ausgesprochen spannend. Viele Menschen würden vermutlich annehmen, dass man zur Begründung einer möglichen Verfassungswidrigkeit zunächst möglichst viele besonders drastische Zitate sammelt. Genau diesen Weg sind Sie aber gerade nicht gegangen. Stattdessen lautete einer Ihrer Grundsätze: Im Zweifel für die AfD. Wie wird aus Millionen Dokumenten und Äußerungen unter diesen Voraussetzungen überhaupt ein juristisch belastbarer Befund? Sie haben bereits ein Beispiel genannt. Können Sie noch ein weiteres erläutern, an dem sich diese Arbeitsweise nachvollziehen lässt?
VChiofalo: Uns war von Anfang an klar, dass ein voreingenommenes Gutachten seinen Zweck vollständig verfehlen würde. Wenn wir Belege selektiv ausgewählt oder juristische Argumente in eine bestimmte Richtung gebogen hätten, wäre das wissenschaftlich schnell erkennbar gewesen. Ein solches Gutachten hätte weder Fachleute überzeugt noch politischen Entscheidungsträgern eine belastbare Grundlage geliefert. Auch die Öffentlichkeit hätte diese Schwächen bemerkt. Deshalb war für uns klar: Je kritischer wir unsere eigenen Thesen prüfen, desto belastbarer wird das Ergebnis.
Ein gutes Beispiel dafür ist die Debatte um den Begriff der Remigration. Nach den Correctiv-Recherchen wurde intensiv darüber diskutiert, ob die AfD mit millionenfacher Remigration auch deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Migrationsgeschichte meine. Wir haben genau diese Frage geprüft. Unser Ergebnis lautete: Das lässt sich juristisch nicht sicher nachweisen. Es gibt in Deutschland mehrere Millionen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Rein rechnerisch ist es deshalb möglich, dass sich entsprechende Forderungen ausschließlich auf diese Personengruppe beziehen. Deshalb konnten wir nicht belegen, dass die AfD an dieser Stelle ausdrücklich deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte meint.
Das bedeutet allerdings keineswegs, dass der Begriff Remigration unproblematisch wäre. Im Gegenteil. Wir haben ihn ausdrücklich in unser Gutachten aufgenommen – allerdings an einer anderen Stelle. Für uns war entscheidend, welche konkreten Folgen die AfD mit ihren Abschiebungsforderungen verbindet. Wenn von millionenfachen Abschiebungen die Rede ist und zugleich erklärt wird, man werde »ausnahmslos« abschieben, unabhängig davon, welche Gefahren den Betroffenen drohen, dann stellt sich die Frage, ob dadurch Menschen bewusst Folter, Verfolgung oder sogar dem Tod ausgesetzt würden. Genau dort wird der Begriff für unsere verfassungsrechtliche Bewertung relevant. Auch hier zeigt sich also unser methodischer Ansatz: Wir übernehmen politische Debatten nicht einfach, sondern prüfen jede Behauptung eigenständig am verfassungsrechtlichen Maßstab.
Ein weiteres Beispiel betrifft den Parlamentarismus. Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft unter anderem, ob die AfD die parlamentarische Demokratie abschaffen will. Wir kommen hier zu einem anderen Ergebnis. Nach unserer Auffassung lässt sich ein solcher Nachweis nicht führen. Das bedeutet aber keineswegs, dass wir die Partei deshalb für demokratisch halten. Unsere Begründung der Demokratiefeindlichkeit stützt sich vielmehr auf etwas anderes: Wir konnten umfangreich belegen, dass führende Vertreter der AfD politische Gegnerinnen und Gegner wegen ihrer politischen Entscheidungen strafrechtlich verfolgen wollen. Gerade daraus ergibt sich für uns ein deutlich belastbarerer Nachweis demokratiefeindlicher Bestrebungen.
BIH: Sie haben das Bundesamt für Verfassungsschutz bereits angesprochen. Dabei muss man zunächst unterscheiden. Es existieren inzwischen zwei Gutachten. Das erste entstand bereits 2019 und wurde Anfang 2025 durch netzpolitik.org veröffentlicht. Kurz vor dem Ende der Ampelregierung folgte ein weiteres Gutachten.
Sie selbst haben ausschließlich mit öffentlich zugänglichen Quellen gearbeitet. Geheimdienstliche Erkenntnisse, V-Leute oder interne Unterlagen standen Ihnen naturgemäß nicht zur Verfügung. Gerade deshalb liegt ein Vergleich Ihrer Arbeit mit den Gutachten des Bundesamtes nahe. Wo liegen Gemeinsamkeiten und Unterschiede – sowohl in der Methodik als auch in den Ergebnissen?
VChiofalo: Es gibt durchaus Gemeinsamkeiten. Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz arbeitet in weiten Teilen mit öffentlich zugänglichen Quellen. Deshalb überschneiden sich einzelne Belege selbstverständlich. Gleichzeitig unterscheiden sich beide Gutachten in mehrfacher Hinsicht erheblich.
Zunächst einmal haben wir deutlich mehr Material ausgewertet. Unser Gutachten enthält mehr als 2.500 Belege. Das Gutachten des Bundesamtes arbeitet mit rund 1.100 Belegen. Wir haben sämtliche dort verwendeten Belege noch einmal geprüft und jeweils gefragt, ob sie nach unseren Maßstäben ebenfalls aufgenommen würden. Dabei haben wir einen erheblichen Teil verworfen.
Gerade im Bereich der Demokratie fanden wir zahlreiche Äußerungen, die zwar polemisch oder zugespitzt sind, aus unserer Sicht aber noch keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen belegen. Umgekehrt enthält unser Gutachten Belege, die im Verfassungsschutzgutachten überhaupt nicht vorkommen. Dazu gehören insbesondere Aussagen führender AfD-Funktionäre, die politische Entscheidungsträger wegen ihrer politischen Entscheidungen strafrechtlich verfolgen wollen. Gerade diese Belege bilden einen zentralen Bestandteil unserer Argumentation zur Demokratiefeindlichkeit.
Ein weiterer Unterschied betrifft die Quellenbasis. Das Bundesamt hat parlamentarische Materialien kaum berücksichtigt. Reden in Parlamenten, Gesetzentwürfe oder Entschließungsanträge spielen dort praktisch keine Rolle. Wir haben diese Dokumente dagegen systematisch ausgewertet. Allein aus parlamentarischen Materialien sind rund 77.000 Dokumente in unsere Analyse eingeflossen. Das ist deshalb besonders wichtig, weil parlamentarische Initiativen stets der Partei als Ganzes zugerechnet werden können.
Wenn eine Fraktion einen Gesetzentwurf oder Entschließungsantrag einbringt, dokumentiert sie damit ihre offizielle politische Position. Hinzu kommt, dass wir nicht nur die Bundespartei untersucht haben. Wir haben auch die Landesverbände systematisch ausgewertet. Gerade Landtagswahlprogramme oder parlamentarische Initiativen auf Landesebene geben häufig sehr präzise Auskunft darüber, welche politischen Ziele die Partei verfolgt.
Schließlich unterscheiden sich unser Gutachten und die des BfV auch im juristischen Maßstab. Wir haben an vielen Stellen bewusst höhere Anforderungen an die Belege gestellt. Das betrifft beispielsweise Aussagen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff oder zu rassistischen Positionen. Nicht jede problematische Äußerung erfüllt aus unserer Sicht bereits die Voraussetzungen eines verfassungsrechtlich relevanten Nachweises. Deshalb haben wir zahlreiche Belege, die das Bundesamt verwendet, bewusst nicht übernommen. Unser Ziel bestand darin, möglichst belastbare Argumente zu entwickeln – nicht möglichst viele.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus
BIH: Ein weiterer Punkt, der im Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz wie auch in der öffentlichen Debatte immer wieder eine Rolle spielt, ist die sogenannte Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. Auch Sie haben diesen Aspekt untersucht – allerdings mit einem Ergebnis, das manche vermutlich überrascht hat. Warum?
VChiofalo: Das Bundesverfassungsgericht hat im NPD-Urteil ausgeführt, dass eine festgestellte Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus ein erhebliches Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer Partei sein kann. Entsprechend groß war die Bedeutung dieses Prüfungspunktes auch für unser Gutachten. Wir haben deshalb die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts sehr genau angewendet und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine solche Wesensverwandtschaft für die AfD als Gesamtpartei nicht nachweisen lässt. Es gibt durchaus einzelne Funktionsträger, bei denen entsprechende Bezüge erkennbar sind. Für die Partei insgesamt reicht das jedoch nach unserer Auffassung nicht aus.
Zu demselben Ergebnis kommen wir bei der Frage, ob die AfD die parlamentarische Demokratie abschaffen will. Auch das lässt sich nach unserer Bewertung nicht belegen. Uns war wichtig, diese Punkte trotzdem ausführlich zu prüfen. Zum einen, weil sie in der öffentlichen Debatte immer wieder genannt werden. Zum anderen, weil unser Gutachten gerade dadurch zeigt, dass wir nicht lediglich belastende Aspekte gesammelt haben. Wir wollten nachvollziehbar darstellen, welche Fragen wir geprüft haben – und an welchen Stellen wir ausdrücklich zu einem Nein gekommen sind. Gerade das unterstreicht aus meiner Sicht die Ergebnisoffenheit unseres Vorgehens.
BIH: Wenn ich Ihnen zuhöre, fällt auf, wie professionell und analytisch Sie über dieses Projekt sprechen. Mich interessiert deshalb auch die persönliche Seite. Gab es während dieser dreizehn Monate Momente, in denen Sie dachten: Hätte ich mir nicht doch lieber ein anderes Projekt ausgesucht?
VChiofalo: Nein, eigentlich nicht. Dafür war unser Team einfach zu gut. Wir haben sehr eng zusammengearbeitet und auch viele schöne Momente miteinander erlebt. Natürlich gab es Situationen, in denen einzelne Äußerungen oder Dokumente belastend waren. Vor allem hat mich immer wieder betroffen gemacht, wie groß der gesellschaftliche Zuspruch für manche dieser Positionen offenbar ist. Ich habe mich oft gefragt, warum solche Aussagen auf so viel Resonanz stoßen. Es gab durchaus Momente, in denen man eine besonders drastische Äußerung gelesen hat und erst einmal kurz innehalten musste. Dann ist man gemeinsam einen Kaffee trinken gegangen, hat miteinander gesprochen oder ist kurz ein Eis essen gegangen und anschließend weitergearbeitet.
Ich habe immer gehofft, dass unsere Arbeit dazu beitragen kann, die öffentliche Debatte auf eine sachlichere Grundlage zu stellen. Vielleicht hat auch die Gesellschaft insgesamt dazu beigetragen, die AfD zu normalisieren, weil häufig zwar behauptet wurde, sie sei verfassungsfeindlich, dies aber selten nachvollziehbar begründet wurde. Unser Ziel war es deshalb, genau diese Lücke zu schließen.
Evidenzbasierte Prüfung statt voluntaristische Debatte über ein AfD-Verbot
BIH: Ich teile diese Einschätzung. Während meiner Zeit in der Thüringer Landesregierung habe ich häufig darauf hingewiesen, dass sich die Debatte über ein mögliches Parteiverbot zunehmend verselbständigt hatte. Die einen forderten ein Verbot. Die anderen lehnten es kategorisch ab. Beide Seiten bewegten sich dabei oft auf einer abstrakten Ebene. Was fehlte, war eine fundierte Tatsachengrundlage.
Genau diese Grundlage haben Sie nun geschaffen. Ob daraus am Ende ein Verbotsverfahren folgt oder nicht, ist eine politische Entscheidung. Aber Sie haben diejenigen, die bisher argumentierten, eine juristische Grundlage existiere gar nicht, zumindest mit einer wissenschaftlich fundierten Gegenposition konfrontiert. Das halte ich für einen wichtigen Beitrag.
VChiofalo: Genau das war unsere Hoffnung. Und ehrlich gesagt überwogen deshalb die positiven Erfahrungen während des Projekts deutlich. Die belastenden Momente gab es – aber sie waren eher punktuell. Wir haben als Team sehr gut aufeinander geachtet und Wege gefunden, mit diesen Belastungen umzugehen.
BIH: Dreizehn Monate Projektlaufzeit, rund drei Millionen ausgewertete Datensätze, mehr als 2.500 Belege, parlamentarische Materialien, Gutachten, wissenschaftliche Literatur – allein diese Zahlen beeindrucken. Wie arbeitet ein Team zusammen, in dem Juristinnen und Juristen, Politikwissenschaftler, Soziologinnen, Datenanalysten und Journalistinnen gemeinsam an einem einzigen Gutachten arbeiten?
VChiofalo: Am Anfang vor allem mit sehr vielen Besprechungen. In den ersten Monaten hatten wir beinahe täglich Meetings. Wir mussten zunächst ganz praktische Fragen klären. Welche Programme verwenden wir für die Datenauswertung? Wie arbeiten Juristinnen mit Datenanalysten zusammen? Welche Informationen brauchen Politikwissenschaftlerinnen, welche die Soziologie?
Jede Disziplin hatte ihre eigenen Arbeitsweisen. Deshalb mussten wir zunächst eine gemeinsame Sprache entwickeln. Daneben standen die juristischen Maßstäbe im Mittelpunkt. Natürlich orientierten wir uns am NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Aber dieses Urteil beantwortet längst nicht alle Fragen. Viele Punkte mussten wir selbst ausarbeiten, diskutieren und gegeneinander abwägen. Dabei gab es selbstverständlich unterschiedliche Auffassungen – auch unter den Juristinnen und Juristen. Diese Diskussionen gehörten zum Projekt. Ich glaube allerdings, dass unsere Teamgröße genau richtig war. Mit deutlich mehr Beteiligten wäre der Abstimmungsaufwand vermutlich kaum noch beherrschbar gewesen. Entscheidend war der gegenseitige Respekt. Alle Beteiligten wussten, dass jede Disziplin ihren eigenen Beitrag leistet.
Gleichzeitig war allen klar, dass am Ende ein juristisches Gutachten entstehen sollte. Deshalb lag die letzte Verantwortung für die rechtliche Bewertung bei den Juristinnen und Juristen. Was mich besonders beeindruckt hat, war die große Bereitschaft, das eigene Ego zurückzustellen. Nicht jede gute Idee findet am Ende Eingang in ein Gutachten. Das galt auch für meine eigenen Vorschläge. Manchmal reichte die juristische Begründung nicht aus. Manchmal fehlte schlicht die Zeit, eine Argumentation weiter auszuarbeiten. Dann musste man akzeptieren, dass sie nicht aufgenommen wird. Unser Datenanalyst hat dabei Großartiges geleistet. Er hat riesige Datenmengen so aufbereitet, dass wir Juristinnen überhaupt sinnvoll damit arbeiten konnten.
Ebenso wichtig war die Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte selbst. Die Finanzierung durch Spenden war dafür eine wesentliche Voraussetzung. Hinzu kamen Kolleginnen und Kollegen, die uns organisatorisch unterstützt haben, sowie zahlreiche Ehrenamtliche. Ein scheinbar banales Beispiel war die Formatierung des Gutachtens. Bei einem Dokument dieser Größenordnung stößt selbst Textverarbeitung irgendwann an ihre Grenzen. Auch dort haben uns Menschen ehrenamtlich geholfen. Das war mehr als technische Unterstützung. Es war für uns auch ein Zeichen, dass viele Menschen dieses Projekt mittragen wollten.
BIH: Sie haben sich anschließend noch einmal zusätzliche Maßstäbe gesetzt und Ihre Ergebnisse von den Staatsrechtsprofessoren Sophie Schönberger und Christoph Möllers überprüfen lassen. Ein solches externes Review ist in der Wissenschaft zwar nichts Ungewöhnliches. Angesichts der politischen Tragweite Ihres Gutachtens kommt ihm jedoch besondere Bedeutung zu.
Nun haben Sie bereits innerhalb Ihres Teams strengere Maßstäbe angelegt als das Bundesamt für Verfassungsschutz. Wenn ich ein Interview von Sophie Schönberger richtig verstanden habe, hat sie einzelne Fragen sogar noch einmal strenger bewertet. Vielleicht nutzen wir diesen Punkt, um das eigentliche Ergebnis Ihres Gutachtens noch einmal zusammenzufassen. Worin stimmen Christoph Möllers und Sophie Schönberger mit Ihnen überein – und wo weichen ihre Bewertungen voneinander ab?
VChiofalo: Vielleicht beginne ich tatsächlich noch einmal mit dem Kern unseres Gutachtens. Wir kommen zu dem Ergebnis, dass die AfD nach den Maßstäben des Artikels 21 Absatz 2 Grundgesetz verfassungswidrig ist. Diese Einschätzung stützt sich im Wesentlichen auf zwei tragende Argumentationslinien. Zum einen sehen wir eine fundamentale Demokratiefeindlichkeit der Partei. Zum anderen gelangen wir zu dem Ergebnis, dass die AfD gegen die Menschenwürde-Garantie verstößt. Die Demokratiefeindlichkeit begründen wir vor allem damit, dass führende Vertreter der Partei politische Gegnerinnen und Gegner allein aufgrund ihrer politischen Entscheidungen strafrechtlich verfolgen wollen.
Bei der Menschenwürde kommen wir zu dem Ergebnis, dass die AfD ein rassistisches politisches Konzept verfolgt, das Menschen anhand willkürlicher Merkmale in unterschiedliche Kategorien einteilt und dadurch systematisch abwertet. In der Frage der Demokratiefeindlichkeit stimmen uns sowohl Sophie Schönberger als auch Christoph Möllers ausdrücklich zu. Beide sehen in den dokumentierten Forderungen nach strafrechtlicher Verfolgung politischer Entscheidungsträger einen gravierenden Angriff auf demokratische Grundprinzipien. Dabei geht es gerade nicht um die strafrechtliche Verfolgung tatsächlicher Straftaten. Vielmehr richtet sich diese Forderung gegen politische Entscheidungen als solche. Genau darin liegt aus unserer Sicht die demokratiegefährdende Qualität.
Bei der Menschenwürde gibt es Unterschiede. Christoph Möllers folgt unserer Argumentation im Wesentlichen. Sophie Schönberger setzt den rechtlichen Maßstab an einzelnen Stellen anders an. Dadurch gelangt sie bei einigen Fragen zu anderen Bewertungen. Gleichzeitig gibt es auch hier zahlreiche Übereinstimmungen. So teilt sie beispielsweise unsere Einschätzung, dass Forderungen nach einem Betretungsverbot öffentlicher Veranstaltungen für Schutzsuchende oder segregierte Schulklassen für Flüchtlingskinder menschenwürderelevant sind.
Wichtig erscheint mir allerdings etwas anderes. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für ein Parteiverbot nicht, dass sämtliche Säulen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verletzt werden. Bereits eine fundamentale Verletzung einer dieser Säulen kann ausreichen. Da sowohl Christoph Möllers als auch Sophie Schönberger unsere Einschätzung zur Demokratiefeindlichkeit teilen, bleibt dieses zentrale Ergebnis unseres Gutachtens bestehen.
Maßstab: Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz
BIH: In der öffentlichen Debatte wird häufig vor allem darüber gesprochen, ob die AfD rechtsextrem sei oder nicht. Ihr Gutachten macht jedoch deutlich, dass diese Frage letztlich nicht im Zentrum steht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 Grundgesetz erfüllt sind. Gerade für Hörerinnen und Hörer ohne juristischen Hintergrund würde ich das gern noch einmal verdeutlichen. Warum ist das ein anderer Prüfungsmaßstab? Und weshalb genügt die Feststellung, eine Partei sei rechtsextrem, für ein Parteiverbot gerade nicht?
VChiofalo: Das hängt mit der besonderen Stellung politischer Parteien in einer Demokratie zusammen. Ein Parteiverbot gehört zu den schwerwiegendsten Eingriffen, die der demokratische Rechtsstaat überhaupt vornehmen kann. Deshalb setzt das Grundgesetz bewusst sehr hohe Anforderungen. Artikel 21 Absatz 2 verlangt nicht lediglich, dass eine Partei extremistische Positionen vertritt. Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Ziele oder das Verhalten ihrer Anhänger darauf gerichtet sind, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Diese freiheitlich-demokratische Grundordnung besteht ihrerseits aus drei zentralen Säulen: 1) der Menschenwürde, 2) dem Demokratieprinzip und 3) den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaates. Selbst innerhalb dieser Bereiche schützt das Grundgesetz nicht jede einzelne Ausprägung, sondern nur deren unverzichtbaren Kern.
Die Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ folgt dagegen einem anderen rechtlichen Maßstab. Sie richtet sich nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz. Zwar spielt auch dort die freiheitlich-demokratische Grundordnung eine Rolle. Die Anforderungen unterscheiden sich jedoch von denen eines Parteiverbots. Deshalb lassen sich beide Verfahren nicht einfach gleichsetzen. In diesem Zusammenhang wird häufig auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln verwiesen. Ich halte deren Ergebnis durchaus für nachvollziehbar.
Das Gericht hatte über das Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu entscheiden. Dieses enthält zahlreiche Belege, ordnet sie aber nur begrenzt systematisch den verfassungsrechtlichen Maßstäben zu. Gerade die juristische Gesamtauswertung im Hinblick auf Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bleibt dort vielfach offen. Dass ein Gericht im Rahmen eines Eilverfahrens auf dieser Grundlage zunächst zurückhaltend entscheidet, überrascht deshalb nicht.
Unser Gutachten verfolgt einen anderen Ansatz. Wir stellen jeden einzelnen Beleg in einen klaren verfassungsrechtlichen Zusammenhang. Genau dadurch unterscheidet sich unsere Argumentation wesentlich von derjenigen des Bundesamtes.
BIH: Sie haben bereits mehrfach auf die beiden NPD-Urteile des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen. Damals stellte das Gericht fest, dass die NPD zwar verfassungsfeindliche Ziele verfolge, aufgrund ihrer geringen politischen Bedeutung jedoch keine konkrete Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung darstelle. Ihr Gutachten greift diese Rechtsprechung immer wieder auf. Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, die AfD mit der NPD gleichzusetzen, sondern die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe anzuwenden. Warum war dieser Vergleich für Ihre Arbeit so wichtig?
VChiofalo: Ich würde gar nicht sagen, dass dieser Vergleich zwingend notwendig war. Er hat sich aber als außerordentlich hilfreich erwiesen. Die AfD verfolgt eine Strategie, die ihre politischen Forderungen häufig sehr viel konkreter formuliert als frühere rechtsextreme Parteien. Dadurch entsteht leicht der Eindruck, sie vertrete im Kern andere Positionen. Während unserer Arbeit haben wir zunächst zahlreiche Einzelmaßnahmen untersucht und jeweils für sich bewertet. Irgendwann kam ein Kollege auf die Idee, die Forderungen der AfD unmittelbar denjenigen gegenüberzustellen, die das Bundesverfassungsgericht im NPD-Verfahren bereits bewertet hatte. Dabei fiel auf, dass die grundlegenden politischen Konzepte häufig erstaunlich ähnlich sind. Der Unterschied liegt oft weniger im Inhalt als in der konkreteren Ausgestaltung.
Die NPD forderte beispielsweise ein generelles Verbot fremdreligiöser Bauten. Die AfD spricht stattdessen von Moscheebauverboten, fordert Bürgerentscheide über Moscheeneubauten oder möchte Minarette und Muezzinrufe untersagen. Das sind konkretere Einzelmaßnahmen. In ihrer Gesamtheit verfolgen sie jedoch dieselbe politische Stoßrichtung. Gerade durch diese Gegenüberstellung wurde deutlich, dass es sich nicht lediglich um einzelne problematische Forderungen handelt. Vielmehr ergibt sich daraus ein konsistentes politisches Konzept.
Im NPD-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass dort ein rassistisches Gesellschaftsmodell verfolgt werde, das Menschen aufgrund bestimmter Merkmale systematisch unterschiedlich behandelt. Ein sehr ähnliches Muster erkennen wir auch bei der AfD. Nicht einzelne Aussagen sind entscheidend. Entscheidend ist das dahinterstehende politische Gesamtkonzept. Gerade deshalb erschien uns dieser Vergleich methodisch so hilfreich.
Präsentation des Gutachtens durch die GFF
BIH: Was mich an Ihrem Gutachten besonders beeindruckt hat, ist nicht nur die wissenschaftliche Methodik, sondern auch die Art der Darstellung. Man merkt, wie viel Arbeit in die Aufbereitung geflossen ist. Die Ergebnisse sind grafisch hervorragend strukturiert. Die Argumentation lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen. Belege und Quellen können unmittelbar überprüft werden. Das erinnert fast an Open Source – übertragen auf juristische Wissenschaft. War diese Form der Transparenz von Anfang an Teil des Projekts?
VChiofalo: Zum Teil ja. Einige Elemente standen bereits sehr früh fest. Von Anfang an wollten wir gemeinsam mit Frag den Staat eine Datenbank aufbauen, über die sämtliche Belege unseres Gutachtens öffentlich zugänglich sind. Uns war wichtig, dass jede interessierte Person unsere Argumentation überprüfen kann. Transparenz gehörte also von Beginn an zum Konzept.
Im Laufe der Arbeit wurde allerdings immer deutlicher, dass ein Gutachten dieser Größe nicht allein über einen klassischen Fließtext vermittelt werden kann. Als wir merkten, dass der Umfang weit über das hinausgehen würde, was ursprünglich geplant war, wurde klar: Wir brauchen zusätzliche Formen der Darstellung. Deshalb entstand die Idee einer Website mit sogenannten Scrollytelling-Elementen. Beim Scrollen werden die zentralen Argumentationsschritte grafisch begleitet und erklärt. Wir wollten den Zugang erleichtern, ohne die fachliche Tiefe zu reduzieren. Nicht alle Menschen erschließen sich komplexe juristische Texte auf dieselbe Weise. Deshalb erschien uns eine visuelle Aufbereitung sinnvoll. Hinzu kam eine weitere ganz praktische Überlegung. Das Gutachten umfasst rund 1.500 Seiten Fließtext. Dazu kommen noch einmal ungefähr ebenso viele Seiten mit den vollständigen Belegen. Ein Werk dieses Umfangs sinnvoll zu drucken, erschien uns weder praktikabel noch hilfreich. Deshalb haben wir uns bewusst für eine digitale Struktur entschieden, in der man gezielt navigieren und einzelne Argumentationsstränge nachvollziehen kann. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Ich glaube, dass diese Form der Aufbereitung wesentlich dazu beiträgt, die wissenschaftliche Arbeit einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
BIH: Diesen Eindruck teile ich ausdrücklich. Gerade für die politische Bildung halte ich diese Form der Darstellung für ausgesprochen gelungen. Wer sich in einer derart kontroversen gesellschaftlichen Debatte positioniert, wird allerdings zwangsläufig selbst Teil dieser Debatte. Das gilt besonders für wissenschaftlich arbeitende Nichtregierungsorganisationen. Von rechts, aber zunehmend auch aus konservativen Kreisen, wird NGOs häufig pauschal vorgeworfen, sie seien politische Aktivisten und keine unabhängigen Akteure mehr. Es wäre sogar denkbar, dass einzelne AfD-Vertreter künftig auf Ihr Gutachten verweisen und sagen: Selbst die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat uns in einzelnen Punkten ausdrücklich nicht belastet. Wie gehen Sie mit solchen Reaktionen um?
VChiofalo: Wenn der Aktivismusvorwurf aus den üblichen rechten oder rechtsextremen Milieus kommt, halte ich es nicht für sinnvoll, mich auf diese Debatte einzulassen. Anders wäre es, wenn diese Kritik aus der eigenen wissenschaftlichen Community käme. Dann würde ich mich selbstverständlich damit auseinandersetzen. Gerade die Rechtswissenschaft kennt intensive Diskussionen darüber, wo wissenschaftliche Interpretation endet und politischer Aktivismus beginnt. Meine Antwort darauf ist immer dieselbe. Ich bitte darum, konkret zu benennen, an welcher Stelle unsere juristische Argumentation fehlerhaft sein soll. Über unterschiedliche Rechtsauffassungen kann und sollte man diskutieren. Die Rechtswissenschaft lebt gerade davon. Ich bin von unserem Gutachten überzeugt.
Das bedeutet aber nicht, dass ich andere juristische Positionen nicht ernst nehme. Natürlich hätte man an einzelnen Stellen auch anders argumentieren können. Wir haben uns jeweils für diejenige Lösung entschieden, die wir für die überzeugendste hielten. Deshalb möchte ich die Debatte weiterhin offen führen. Ich glaube, genau darin liegt der angemessene wissenschaftliche Umgang mit Kritik.
Was folgt aus dem Gutachten?
BIH: Nun liegt Ihr Gutachten auf dem Tisch. Es ersetzt selbstverständlich keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es könnte allerdings eine Grundlage dafür sein, dass ein solches Verfahren überhaupt eingeleitet wird. Deshalb drängt sich die Frage auf: Was erwarten Sie jetzt von den Verfassungsorganen – also Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat –, die jeweils einen Verbotsantrag stellen könnten?
VChiofalo: Zunächst möchte ich noch einmal betonen, dass die Gesellschaft für Freiheitsrechte selbst keinen Verbotsantrag fordert. Unser Anliegen bestand darin, eine Erkenntnislücke zu schließen. Wir wollten eine juristische Grundlage schaffen, auf deren Basis die politische Debatte geführt werden kann. Jetzt erwarten wir, dass sich die zuständigen Verfassungsorgane ernsthaft mit unserem Gutachten auseinandersetzen. Selbstverständlich können sie am Ende zu der politischen Entscheidung gelangen, kein Verbotsverfahren einzuleiten. Auch dafür mag es nachvollziehbare Gründe geben. Dann sollten diese Gründe allerdings offen benannt und transparent diskutiert werden. Ebenso wünsche ich mir, dass die Gefahr, die von der AfD für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausgeht, ernst genommen wird. Genau dafür haben wir dieses Gutachten erarbeitet.
Ich hoffe außerdem, dass die Zivilgesellschaft dadurch gestärkt wird. Sie verfügt nun über eine wissenschaftlich fundierte Grundlage, auf die sie sich in öffentlichen Debatten beziehen kann. Das gilt etwa für Neutralitätsdiskussionen oder für die Frage, wie demokratische Institutionen mit einer Partei umgehen sollten, die nach unserer Auffassung verfassungswidrige Ziele verfolgt. Vor allem wünsche ich mir, dass Politik und Gesellschaft sich nun auf der Grundlage dieses Gutachtens ernsthaft mit der Frage auseinandersetzen, wie sie künftig mit dieser Herausforderung umgehen wollen.
BIH: Das deckt sich in weiten Teilen mit meiner eigenen Erwartung. Ich würde mir wünschen, dass zumindest eine Landesregierung im Bundesrat und eine oder mehrere Fraktionen des Deutschen Bundestages dieses Gutachten jeweils zum Gegenstand parlamentarischer Beratungen machen. Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll, wenn Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat das Gutachten offiziell prüfen und daraus Schlussfolgerungen ziehen würden. Ob daraus am Ende ein Verbotsantrag entsteht oder nicht, ist eine politische Entscheidung. Aber nach einer Arbeit dieses Umfangs und dieser wissenschaftlichen Qualität sollte niemand mehr behaupten können, es fehle an einer fundierten Grundlage für diese Diskussion.
Frau Chiofalo, ich danke Ihnen herzlich für das Gespräch.
VChiofalo: Vielen Dank. Es hat mir große Freude gemacht.